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Mit der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012 wurde das Wechsel-Kennzeichen eingeführt. Die Verordnung, die am 1. Juli 2012 in Kraft trat, legt fest, dass Halter von mehreren Fahrzeugen auf Antrag ein Wechsel-Kennzeichen erhalten können, also mit einem Kennzeichen zwei Fahrzeuge abwechselnd nutzen können.

Die Wechsel-Kennzeichen sind strukturmäßig wie die herkömmlichen Kennzeichen aufgebaut, bestehen also aus dem Unterscheidungszeichen der Zulassungsbehörde und der sich anschließenden Erkennungsnummer, wobei die Kennzeichenschilder jedoch aus einem gemeinsamen Teil als Wechsel-Element und einem starren, fahrzeugbezogenen Teil in Form einer sich unterscheidenden Ziffer bestehen.
Zur zusätzlichen Erkennbarkeit des Wechsel-Kennzeichens wird der Buchstabe "W" im gemeinsamen Teil oberhalb des Dienstsiegels, also zwischen Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer, eingeprägt.
Auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichenschildes wird die HU-Plakette angebracht.

Auch als Oldtimer-Kennzeichen oder E-Kennzeichen können die Wechsel-Kennzeichen ausgeführt sein.

Die Nutzung des Wechsel-Kennzeichens ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Fahrzeuge müssen aus einer der folgenden EG-Fahrzeugklassen stammen:
    • M1 (Kraftfahrzeuge für die Personenbeförderung mit maximal acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz),
    • L (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse),
    • O1 (Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse).
  • Beide Fahrzeuge für das Wechsel-Kennzeichen müssen aus derselben EG-Fahrzeugklasse stammen (siehe vorheriger Punkt), nicht jedoch müssen sie derselben Fahrzeugart angehören, d. h. ein Wechsel-Kennzeichen kann beispielsweise für einen PKW und ein Wohnmobil bzw. für ein Motorrad und ein Quad beantragt werden.
  • Die Kennzeichenschilder der beiden Fahrzeuge müssen die gleichen Abmessungen tragen.
  • Das Wechsel-Kennzeichen kann immer nur an einem der beiden zugelassenen Fahrzeuge geführt werden. Die gleichzeitige Nutzung an beiden Fahrzeugen ist unzulässig.

Die Kfz-Steuer muss für beide Fahrzeuge separat und in voller Höhe entrichtet werden. Einige Kfz-Versicherungen bieten zwar vergünstigte Tarife für die Inhaber von Wechsel-Zulassungen an, jedoch sind die Rabatte nicht derart erheblich, dass sich die Beantragung eines Wechsel-Kennzeichens für eine Privatperson großartig lohnt.
Da allein die Beantragung des Wechsel-Kennzeichens inklusive der Prägungen mit Kosten von mehr als 60,00 Euro verbunden ist, halten sich die finanziellen Vorteile in engen Grenzen.

 


PKW mit Wechsel-Kennzeichen (Sichtung in Merseburg im Jahr 2017)

 

 


Rechtsgrundlagen [nach oben]

§ 8 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV): Zuteilung von Kennzeichen

(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass
1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
 
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur
1. in Betrieb gesetzt oder
2. abgestellt
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Der Halter darf
1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oderdessen Abstellen
2. auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.

 

Anlage 4 Abschnitt 2a FZV (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3): Ausgestaltung der Kennzeichen

Abschnitt 2a
Wechselkennzeichen
 
Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a, Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1 können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die Kennzeichnung „W“ (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.
 
1. einzeiliges Kennzeichen
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
 
 
2. zweizeiliges Kennzeichen
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
 
3. Kraftradkennzeichen
 
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.
 
 
4. Ergänzungsbestimmungen
 
Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennzeichnung „W“) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der Kennbuchstabe „H“ und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe „E“ jeweils der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens anzufügen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen.

 

 


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