Inhaltsübersicht:
Mit Wirkung zum 21. Juni 1988 wurde das rote 06-Kennzeichen eingeführt, das ausschließlich Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt wird.
Dieses Kennzeichen ist zweckgebunden, d. h. es darf gem. § 16 Absatz 1 Satz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ausschließlich für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten genutzt werden.
Voraussetzung für die Zuteilung des Kennzeichens ist eine vorliegende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Nutzung darf nur bei gleichzeitigem Führen eines speziellen Fahrtenbuches erfolgen.
Weiterhin dürfen rote 06-Kennzeichen nur an Fahrzeugen angebracht werden, die nicht aktuell anderweitig zum Straßenverkehr zugelassen sind, etwa mit einem amtlichen Standard-Kennzeichen bzw. einem Saison-Kennzeichen innerhalb des Betriebszeitraums!
Fahrzeuge mit einer Saison- oder Wechselkennzeichen-Zulassung dürfen mit roten Kennzeichen geführt werden, sofern sich das entsprechende Kennzeichen zum Zeitpunkt des Führens mit rotem 06-Kennzeichen nicht gleichzeitig am Fahrzeug befindet. Wie bereits angemerkt, dürfen Fahrzeuge mit Saison-Kennzeichen nur außerhalb dessen Betriebszeitraums mit rotem 06-Kennzeichen geführt werden.
Rote 06-Kennzeichen bestehen aus dem Unterscheidungszeichen der zuständigen Zulassungsbehörde, gefolgt von einer drei- bis sechsstelligen ZIffernkombination, die stets mit der Ziffernfolge "06" beginnt. Die Beschriftung der Kennzeichen ist rot auf weißem Grund.
06-Kennzeichen aus dem ehemaligen Landkreis Artern (Privatsammlung) |
Magnet-Händler-Kennzeichen aus dem Landkreis Teltow-Fläming (Privatsammlung) |
Rotes 06-Kennzeichen an einem Porsche (Sichtung in Bayern im Jahr 2017) |
Rotes 06-Kennzeichen an einem Trabant (Sichtung in Wismar im Jahr 2006) |
Satz 06-Kennzeichen aus dem ehemaligen Landkreis Nordvorpommern (Privatsammlung) |
Rotes 06-Kennzeichen an einem Jaguar (Sichtung in Wuppertal im Jahr 2008) |
Rechtsgrundlagen [nach oben]
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.