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H-Kennzeichen [nach oben]

Bereits seit dem 23. Juli 1997 können Oldtimer, deren Mindestalter 30 Jahre beträgt und die sich außerdem in möglichst originalem Zustand befinden, eine spezielle "H-Zulassung" beantragen, was zum Teil deutliche Steuervergünstigungen mit sich führt.
Natürlich ist eine vorherige Prüfung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen nötig.

Diese H-Kennzeichen bestehen aus dem Unterscheidungszeichen der Zulassungsbehörde, einer Erkennungsnummer und einem angehängten "H" für "Historisch".

Ein H-Kennzeichen aus dem Alt-Landkreis Sternberg. (Privatsammlung)


War das jeweilige Fahrzeug vor dem 1. Juli 1969 erstmals zugelassen worden, entfiel die bis zum Jahr 2009 ansonsten nötige Abgas-Untersuchung, die durch eine sechseckige Plakette am vorderen Nummernschild signalisiert worden war.

Kraftfahrzeuge dürfen auf einzeiligen Nummernschildern maximal sieben Buchstaben und Zahlen tragen, da ansonsten der Platz wegen der Ergänzung um den erforderlichen Buchstaben "H" nicht ausreicht.
Bei zweizeiligen Nummernschildern ist diese Regelung nicht zwingend erforderlich. Außerdem dürfen H-Kennzeichen genau wie Saison-Kennzeichen nur in EURO-Machart gefertigt sein und nicht in der alten DIN1451-Ausführung!

Sogar Behörden-Kennzeichen gab es in der "H"-Ausführung. Das abgebildete Schild befand sich an einem historischen Schleswig-Holsteiner "Polizei-Käfer"! (Fotoarchiv)

 

Ein Diplomat der Schweizer Botschaft in Deutschland hatte seinen Oldtimer sogar mit entsprechender "H"-Zulassung auf einem Diplomaten-Kennzeichen zugelassen. (Fotoarchiv)

 

Privatfahrzeug eines Mitarbeiters des Sekretariats der Klimarahmen-Konvention (UNFCCC) mit Sonderkennzeichen für internationale Organisationen in H-Ausführung (Sichtung in Köln im Jahr 2018)

 


H-Kennzeichen in Klebefolien-Ausführung aus dem Landkreis Karlsruhe, nur per Ausnahmegenehmigung erhältlich (Sichtung in Hockenheim im Jahr 2017)

 

Kombiniertes H-Saison-Kennzeichen, wie es seit dem 01.01.2018 möglich ist (Sichtung in Stuttgart im Jahr 2018)

 

H-Kennzeichen in alter DIN1451-Machart aus dem Kreis Nordfriesland (Sichtung in Hannover im Jahr 2019)

 

H-Kennzeichen in alter DIN1451-Machart aus dem Landkreis Bitburg-Prüm (Sichtung in Hockenheim im Jahr 2014)

 

H-Kennzeichen in alter DIN1451-Machart aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis (Privatsammlung)

 

H-Kennzeichen in gängiger FE-Schriftart, jedoch ohne vorgeschriebenes blaues EU-Feld am linken Rand aus dem Landkreis Oldenburg (Sichtung in Bockhorn im Jahr 2017)

 

 

Rote 07-Kennzeichen [nach oben]

Ferner gibt es seit dem 15. September 1994 auch eine andere Möglichkeit der speziellen Oldtimer-Zulassung, wobei diese vor allem für Personen günstig ist, die mehrere alte Fahrzeuge besitzen und diese beispielsweise zu Oldtimer-Treffen, Sternenfahrten, Rallys oder Probefahrten bewegen möchten: Das rote 07-Kennzeichen.

Das abgebildete rote 07-Kennzeicehn wurde in der Stadt Erlangen zugeteilt. (Privatsammlung)


Dieses ähnelt hinsichtlich des Aussehens sehr stark den ehemaligen roten 04-Kurzzeit- bzw. den bis heute gültigen roten 06-Kennzeichen: Die Schrift ist genau wie der Rand rot und auf weißer Platine geprägt.

Die Nummer setzt sich aus dem Unterscheidungszeichen sowie einer darauffolgenden Ziffernfolge zusammen, die mit "07" beginnt und insgesamt zwischen drei bis sechs Stellen haben kann.

Der Vorteil dieses Kennzeichens ist, dass es sich um eine halter- und nicht fahrzeug-gebundene Zulassung handelt, d. h. der Halter kann die Schilder beliebig für seine Oldtimer, die allerdings mindestens 30 Jahre alt sein müssen, verwenden.

Die Steuer ist pauschal: Für PKW beträgt sie 191 EUR, für Zweiräder 46 EUR.

Der Unterschied zum oben genannten H-Kennzeichen ist allerdings, dass das Kennzeichen nicht für den täglichen Gebrauch bestimmt ist, sondern nur zu Treffen, Sternfahrten, Überführungsfahrten oder Werkstattbesuchen genutzt werden darf.

07-Kennzeichen aus dem ehemaligen Landkreis Quedlinburg (Sichtung in Petersberg im Jahr 2018)

 

07-Kennzeichen an einem alten Porsche 924S (Sichtung in Hannover im Jahr 2019)

 

07-Kennzeichen in der "US-Größe" (Privatsammlung)

 

 


Rechtsgrundlagen [nach oben]

H-Kennzeichen

§ 9 Absatz 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV): Besondere Kennzeichen

(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1. Es führt als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen.


Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

 

Rotes 07er-Kennzeichen

§ 17 Absatz 1 und 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV): Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Absatz 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10a ausgegeben wird und dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „07“. Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
 

§ 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO): Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.