Inhaltsübersicht:

 

Das System der Kennzeichenschilder der einzelnen Landesregierungen ähnelt sehr stark dem der Bundesregierungskennzeichen (siehe auch Bundestag und Bundesregierung).

Kennzeichen der Landesregierung von Brandenburg. Die "3" bezeichnet die Staatskanzlei. (Privatsammlung)


Jedes Bundesland hat sein eigenes Kürzel, das für Landesregierungs- und Landtagsfahrzeuge genutzt wird. Lediglich die Stadtstaaten Berlin, Bremen sowie Hamburg führen ihre städtischen Unterscheidungszeichen "B", "HB" sowie "HH" auch für die Kennzeichen der Senatsfahrzeuge.

B Berlin (Senat und Abgeordnetenhaus)
BBL Brandenburg
BWL Baden-Württemberg
BYL Bayern
HB Bremen (Senat und Bürgerschaft)
HEL Hessen
HH Hamburg (Senat und Bürgerschaft)
LSA Sachsen-Anhalt
LSN Sachsen
MVL Mecklenburg-Vorpommern
NL Niedersachsen
NRW Nordrhein-Westfalen (seit 01.08.1988)
RPL Rheinland-Pfalz
RWL Nordrhein-Westfalen (ausgelaufen seit 01.08.1988)
SAL Saarland
SH Schleswig-Holstein
THL Thüringen


Auf dieses Kürzel folgen zwei Zifferngruppen: Die erste Zifferngruppe ist ein- bis zweistellig und gibt die jeweilige Zuordnung des Fahrzeugs zum Parlament, Ministerium oder der sonstigen Landesbehörde an.
Die zweite Zifferngruppe ist ein- bis dreistellig und wird fortlaufende vergeben, wobei die Ziffern "1" bis "3" den "Status" der zuzuordnenden Person angeben: Die "1" bezeichnet den (Parlaments-)Präsidenten bzw. Minister, die "2" den Staatssekretär und die "3" den Amtschef.

Das gängige Vergabesystem sieht nach Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums folgende Einteilung vor:

1 Landtag
2 *** Reserve ***
3 Staatskanzlei
4 Innenministerium
5 Justizministerium
6 Finanzministerium
7 Verkehrsministerium
8 bis 20 weitere Ministerien

 

Zuständige Zulassungsbehörde [nach oben]

Die Zulassung der Fahrzeuge der Landtage bzw. Landesregierungen erfolgt bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde der jeweiligen Landeshauptstadt. Demgemäß trägt das Dienstsiegel auf den Kennzeichenschildern grundsätzlich die Umschrift der Landeshauptstadt.

Die einzige Ausnahme davon bildet das Land Mecklenburg-Vorpommern. Da die Landeshauptstadt Schwerin ihre Aufgaben der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr bereits im Jahr 2006 im Wege einer Verwaltungsvereinbarung an den Landkreis Ludwigslust (seit 2011 Landkreis Ludwigslust-Parchim) abgetreten hat, tragen die Dienstsiegel auf den "MVL"-Kennzeichen heutzutage die Umschrift "Landkreis Ludwigslust-Parchim"!

 

 

Abbildungen [nach oben]

Dienstfahrzeug des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin (Sichtung in Berlin, Christian Pfaff)

 

Elektro-Dienstfahrzeug des Abgeordnetenhauses von Berlin (Sichtung in Berlin, Christian Pfaff)

 

Dienstfahrzeug des Regierenden Bürgermeisters von Berlin (Sichtung in Berlin im Jahr 2018, Christian Pfaff)

 

Gedrucktes (nicht geprägtes!) Kennzeichen der Berliner Senatsverwaltung aus den 1950er Jahren (Privatsammlung)

 

Dienstfahrzeug der Senatsverwaltung von Berlin in alter DIN-Machart (Sichtung in Berlin im Jahr 2018, Christian Pfaff)

 

Dienstfahrzeug der Präsidentin des Landtages Brandenburg (Sichtung in Berlin im Jahr 2022)

 

Dienstfahrzeug der Staatskanzlei des Landes Brandenburg (Sichtung in Berlin im Jahr 2019, Christian Pfaff)

 

Dienstfahrzeug des Brandenburger Innenministeriums in alter DIN-Machart (Sichtung in Potsdam im Jahr 2019, Christian Pfaff)

 

Kennzeichen der Landesregierung Brandenburg

 

Der Landtagspräsident verwendet in der Regel die Nummernkombination "1-1" mit vorangestelltem Landeskürzel. Das abgebildete Exemplar stammt vom Präsidenten des baden-württembergischen Landtages. (Privatsammlung)

 

Zwei Dienstfahrzeuge der Landesregierung Baden-Württemberg (Sichtung in Berlin im Jahr 2022)

 

Kennzeichen des bayerischen Ministers für Verkehr (Privatsammlung)

 

Dienstfahrzeug des Bremer Senats (Sichtung in Schwerin im Jahr 2007)

 

Kennzeichen des Dienstfahrzeugs des Landtagspräsidenten von Hessen (Privatsammlung)

 

Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern verwenden die drei Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg kein spezielles Landesregierungskürzel, sondern ihr normales Unterscheidungszeichen der Stadt. (Sichtung in Schwerin im Jahr 2007)

 

Dienstfahrzeug des Präsidenten des Landtages Sachsen-Anhalt (Sichtung in Berlin im Jahr 2022)

 

Dienstfahrzeug des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt (Sichtung in Magdeburg im Jahr 2018)

 

Dienstfahrzeug des Landtagspräsidenten von Sachsen (Sichtung in Dresden im Jahr 2016)

 

Dienstfahrzeug des Landesrechnungshofes Mecklenburg-Vorpommern (Sichtung in Schwerin im Jahr 2019)

 

Das Kennzeichen "MVL 3-1" wird für das Dienstfahrzeug des Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern verwendet. Die "3" bezeichnet die Staatskanzlei, die "1" ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. (Privatsammlung)

 

Dienstfahrzeug der Fahrbereitschaft der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (Sichtung in Schwerin im Jahr 2019)

 

Der niedersächsische Landtag verwendet für seine Fahrzeuge das Kennzeichen "NL 1". (Privatsammlung)

 

Kennzeichen des Dienstfahrzeugs des Landtagspräsidenten von Nordrhein-Westfalen (Privatsammlung)

 

Dienstfahrzeug des Landtagspräsidenten von Rheinland-Pfalz (Sichtung in Berlin im Jahr 2018, Christian Pfaff)

 

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen kennzeichnete ihre DIenstfahrzeuge bis ins Jahr 1988 mit dem Unterscheidungszeichen "RWL". Danach wurde es durch das bis heute gebräuchliche Kürzel "NRW" ersetzt. (Privatsammlung)

 

Dienstfahrzeug des Landtagspräsidenten von Schleswig-Holstein (Sichtung in Berlin im Jahr 2018, Christian Pfaff)

 

Dienstfahrzeug der Thüringer Landesregierung (Sichtung in Dresden im Jahr 2019)

 

 

Tarnkennzeichen: Inkognito im Alltag unterwegs [nach oben]

Aus Sicherheitsgründen ist der absolute Großteil der Dienstfahrzeuge der Landesparlamente und der Landesregierungen im Alltag mit zivilen Tarnkennzeichen unterwegs, die einem regelmäßigen Wechsel unterzogen werden.
Die Behörden-Kennzeichen mit Landeskennung werden eigentlich nur noch zu offiziellen Anlässen an den Fahrzeugen befestigt. In der Regel werden diese Kennzeichen im Kofferraum des jeweiligen Dienstfahrzeugs mitgeführt und können bei Bedarf durch die Chauffeure montiert werden.

Zwei Dienstfahrzeuge der Landesregierung Schleswig-Holstein in Sonderschutz-Ausführung mit Tarnkennzeichen (Sichtung in Berlin im Jahr 2022)

 

Zwei Dienstfahrzeuge der Landesregierung Bayern in Sonderschutz-Ausführung mit Tarnkennzeichen (Sichtung in Berlin im Jahr 2022)

 

Zwei Dienstfahrzeuge der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern in Sonderschutz-Ausführung mit Tarnkennzeichen (Sichtung in Schwerin im Jahr 2008)

 

Eines der beiden Dienstfahrzeuge des damaligen Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz, Kurt Beck, in Sonderschutz-Ausführung mit Tarnkennzeichen (Sichtung in Schwerin im Jahr 2007)


 

 


Rechtsgrundlagen [nach oben]

§ 8 Absatz 1 Satz 6 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV): Zuteilung von Kennzeichen

(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.

 

Anlage 3 Nummer 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 6 FZV

2. Unterscheidungszeichen Länder

B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)
BBL Brandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Polizei Brandenburg)
BWL Baden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg – Landespolizeipräsidium)
BYL Bayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)
HB Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
HEL Hessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
HH Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
LSN Sachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes NRW, Duisburg)
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
SAL Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landespolizeipräsidium – Direktion LPP 4 Zentrale Dienste – LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)
SH Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
THL Thüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)