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Seit dem 1. März 1997 können Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr über genutzt werden, mit einer speziellen Saison-Zulassung betrieben werden. Diese hat den Vorteil, dass Kfz-Versicherung und -Steuer nur anteilig für den Betriebszeitraum berechnet werden.

Mit der Beantragung einer Saison-Zulassung wird dem Fahrzeug ein Saison-Kennzeichen zugeteilt. Diese Saison-Kennzeichen sind strukturell wie die regulären amtlichen Kennzeichen aufgebaut, tragen jedoch zusätzlich hinter der Erkennungsnummer am rechten Rand zwei Monats-Angaben in Form von Ziffern, die den Zeitraum angeben, innerhalb dessen das Fahrzeug zugelassen ist. Außerhalb dieser Spanne gilt das zugehörige Fahrzeug als abgemeldet, darf also im öffentlichen Straßenverkehr weder in Betrieb genommen noch abgestellt werden.

Saison-Kennzeichen sind nur in der EURO-Machart zulässig, also mit blauem EU-Balken am linken Rand und ausgeführt in der FE-Schrift! Die Ausgabe von Saison-Kennzeichen in grüner Steuerfrei-Ausführung sind möglich.

Mit der Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zum 1. Januar 2018 wurde es ferner ermöglicht, dass inzwischen auch eine Kombination aus Saison-Kennzeichen und H-Kennzeichen bzw. E-Kennzeichen zulässig ist!

 

Saison-Kennzeichen aus der Hansestadt Wismar (Fotoarchiv)

 

Saison-Kennzeichen aus der Hansestadt Rostock an einem Trabant P 601 deluxe (Sichtung in Rostock im Jahr 2008)

 

Saison-Kennzeichen aus Ulm in nicht zulässiger DIN1451-Ausführung (Fotoarchiv)

 

 


Rechtsgrundlagen: [nach oben]

§ 9 Absatz 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV): Besondere Kennzeichen

(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1 und führt die Angabe eines Betriebszeitraums als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9a Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums
 
1. in Betrieb genommen oder
2. abgestellt
 
werden. Der Halter darf
 
1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
2. dessen Abstellen
 
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4. Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt.

 

Anlage 4 Abschnitt 5 FZV (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3): Ausgestaltung der Kennzeichen

Abschnitt 5
Saisonkennzeichen
1. einzeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
 
 
2. zweizeiliges Kennzeichen
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
 
 
2a. Kraftradkennzeichen
 
 
 
3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
 
 
* Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
 
 
4. Ergänzungsbestimmungen:
 
In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
 
Mehr als
a) sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 oder
b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2, 2a oder 3
sind unzulässig.